Deutsch-Afrikanischer Verein für Soziokulturelle Aktivitäten
Satzung des D.A.V.-Deutsch-Afrikanischer Vereins e. V.
Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Mitgliedschaft
§5 Mitgliedsbeiträge
§6 Organe des Vereins
§7 Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
§9 Geschäftsführung
§10 Beiräte
§11 Satzungsänderung
§12 Auflösung des Vereins
§13 Inkrafttreten
§1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt
den Namen „D.A.V.- Deutsch-Afrikanischer Verein“.
(2) Er hat seinen Sitz
in Heidelberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name „D.A.V.-
Deutsch-Afrikanischer Verein e.V.“
(3) Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
(1) Zweck des
Vereins ist es, das gegenseitige Kennenlernen im Sinne der Völkerverständigung
und die afrikanisch-deutschen Beziehungen zu fördern.
(2) Der Satzungszweck
wird verwirklicht durch:
1.
Initiativen und interkulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Film- bzw.
Dia-Abende, Ausstellungen, Symposien, Seminare, Ausflüge, Begegnungsabende,
usw.
2.
Interkulturelle Aktivitäten mit dem Ziel Vorurteile abzubauen, Begegnungsräume
für Menschen deutscher und afrikanischer Herkunft zu bieten und die Integration von Migranten zu
fördern.
3. Projekte
der Entwicklungszusammenarbeit mit denen das Umweltbewusstsein gestärkt und alternative
Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Hierdurch sollen Auswirkungen
der Globalisierung deutlich gemacht und Ansätze zur Reduzierung der negativen
Auswirkungen aufgezeigt werden.
4. Kulturelle Zusammenarbeit mit interessierten Organisationen und
Institutionen
5. Projekte mit und in Afrika sollen gefördert werden z.B.
Austausch mit Schulen, technische Projekte (Förderung der Ausbildungen,
Realisierung Solaranlagen in Afrika u. s. w.).
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Verein verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und unmittelbar verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Der Verein darf
Spendengelder einnehmen und ausgeben.
§4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins
unterstützt.
(2) Der Aufnahmeantrag
muss schriftlich erfolgen. Der Vorstand vollzieht die Aufnahme. Er informiert die
Mitglieder über die Aufnahme.
(3) Fördermitglied
kann jeder werden, der den Verein finanziell oder materiell unterstützen
möchte.
(4) Die
Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen
(5) Die Mitglieder
haben das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins und haben
Anspruch auf Auskunft in allen Fragen, die den Verein betreffen.
(6) Ein Mitglied kann
jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.
(7) Ein Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt oder eine der weiteren Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr
erfüllt.Über den
Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen.
(8) Die Mitgliedschaft endet im Todesfall.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der
Beiträge und die Art des Einzuges wird durch den Vorstand unter Genehmigung der
Mitgliederversammlung geregelt.
§6 Organe des Vereins
(1) Organe sind:
a) die
Mitgliederversammlung, bestehend aus den ordentlichen Mitgliedern,
b) der Vorstand
c) Geschäftsführung
§7 Mitgliederversammlung
(1) Eine
Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder findet einmal jährlich statt.
(2) Sonstige
Mitgliederversammlungen finden nach Ermessen des Vorstands oder nach
schriftlichem Antrag eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe des Zwecks, der
Gründe und des Termins statt.
(3) Die
Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
(4) Die
Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Vorschläge für die Tagesordnung
sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Jedes Mitglied kann schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, über deren Zulassung die
Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Die Mitgliederversammlung
ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands. Entlastung des
Vorstands.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beiräte;
d) Ausschluss von Mitgliedern;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(6) Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens
einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig.
(7)
Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift des Vorstands zu bestätigen
ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern zeitnah übermittelt. Die Teilnehmer
können innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich Einspruch einlegen.
Danach gilt das Protokoll als angenommen.
§8 Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu vier weiteren
Mitgliedern.
(2) Ihm obliegen die in dieser Satzung
zugewiesenen Aufgaben.
(3) Zur Vertretung des
Vereins ist jedes Vorstandsmitglied nur gemeinschaftlich mit einem der beiden
Vorsitzenden berechtigt.
(4) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse in Vorstandsversammlungen. In Einzelfällen können Beschlüsse
im schriftlichen Verfahren - dann jedoch nur einstimmig - gefasst werden.
(5) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Endet die Amtstätigkeit eines
oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf dieser Frist, so sind die
verbliebenem Vorstandsmitglieder berechtigt, durch Beschluss mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung um die Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder
zu ergänzen.
§9 Geschäftsführung
(1) Der
Verein stellt eine/einen Geschäftsführer/in ein, der/die folgende Aufgaben hat:
a.)
die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung, die Erarbeitung
und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke,
b.)
die Führung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(inkl. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen),
c.)
das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen,
d.)
die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand,
Mitglieder und Beirat (soweit bestellt).
(2) Über die Aufgaben des Absatzes 1
hinausgehend kann der/die Geschäftsführer/in durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes
im Bedarfsfalle zur weitergehenden Vertretung des Vereins ermächtigt werden.
§10 Beiräte
(1) Der Vorstand kann nach
Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Beratung und Unterstützung für begrenzte
Zeiträume Beiräte einsetzen.
§11 Satzungsänderung
(1)
Beschlüsse über die Änderung
dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Beschlüsse über
die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des
Vereins.
(2) Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der
interkulturellen Bildung.
§13
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand:
4.5.2016